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Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des fertig errichteten Gebäudes veranlassen.


Adresse
Vom-Stein-Straße 30
03050 Cottbus/Chóśebuz
Servicezeiten

Allgemeine Sprechzeit:
Dienstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Es wird gebeten,  telefonisch oder per E-Mail vorab  einen Termin zu vereinbaren.


Telefon
0355 49912-102

Häufig gestellte Fragen

Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen


Gebühren gemäß der Vermessungsgebührenordnung


Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des Gebäudes veranlassen. Durch die amtliche Gebäudeeinmessung wird Ihr bestehendes oder neu errichtetes Gebäude in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen beziehungsweise sein Umring aktualisiert.

 


  • Antrag auf Durchführung einer Gebäudeeinmessung
  • Angaben zu dem betroffenen Grundstück / Flurstück

Ein Gebäude wurde errichtet oder der Grundriss des Gebäudes wurde verändert.

Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie

  • Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
  • eine erbbauberechtigte Person,
  • eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
  • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

sind.


Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Übernahme der Gebäudeveränderung in das Liegenschaftskataster


Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:in


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